Allgemeine Geschäftsbedingungen

LandesWelle Thüringen GmbH & Co. KG

I. Allgemeines


1. Vertragsgegenstand


Die Auftragsabwicklung erfolgt über LandesWelle Thüringen GmbH & Co. KG (nachstehend "LWT" genannt). Aufträge und Sendeunterlagen müssen mindestens eine Woche vor dem Ausstrahlungstermin eingegangen sein. Kurzfristige Buchungen sind bei Sonderwerbeformen und nach Vereinbarung möglich. Aufträge werden grundsätzlich erst mit Erteilung der schriftlichen oder per E-Mail erstellten Auftragsbestätigung durch LWT bzw. RMS verbindlich. Bei Aufträgen, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr schriftlich bestätigt werden können, kann die Bestätigung auch erst nach der Ausstrahlung erfolgen. Zum Zweck der Auftragsabwicklung gibt LWT bzw. RMS die Daten des Auftraggebers an Dritte weiter.

1.1 LWT vermarktet Werbefunksendungen (z. B. im klassischen Werbeblock, als Sonderplatzierung, als Patronat, als Online Audio Werbung im Pre- und Instream Werbeblock) und Online-Werbeflächen (z. B. Bilder, Grafiken, Tonfolgen, Bewegtbilder in unterschiedlichen Formaten). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen LWT und ihren Auftraggebern für sämtliche, auch künftige Werbefunkaufträge (dazu unten II.) und Onlinewerbeaufträge (dazu unten III.).

1.2 Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Hörfunk über alle möglichen Verbreitungswege des Rundfunkveranstalter LWT. Werbefunkaufträge regionaler Kunden übernimmt LWT im eigenen Namen.

LWT darf Aufträge nationaler Kunden, die an LWT herangetragen werden, auch an die Radio Marketing Service GmbH & Co. KG (RMS) weiterleiten.

1.3 Onlinewerbeaufträge sind Verträge über die Einbindung von unterschiedlichen Werbemitteln auf der Webseite des von LWT. 


2. Abweichende oder ergänzende Regelungen

2.1 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn LWT schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls LWT den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

2.2 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Rechnungssumme ist zur Zahlung an LWT fällig 16 Tage nach Rechnungsdatum und Ausstrahlung der Werbefunksendung bzw. Platzierung des Werbemittels. Bei Platzierung von Werbemitteln ist LWT auch berechtigt, Sammelrechnungen zum Monatsende für die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen. LWT gewährt dem Auftraggeber 2% Skonto, wenn der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem Konto von LWT eingeht. LWT ist ferner berechtigt, im Einzelfall mit dem Auftraggeber Zahlung per Vorkasse gesondert zu vereinbaren.

3.2 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. LWT ist verpflichtet, den Auftraggeber hierauf spätestens bei Rechnungsstellung besonders hinzuweisen.

3.3 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

4. Haftung

4.1 LWT haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

4.2 Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. Platzierung des Werbemittels, bei unterbliebener Ausstrahlung bzw. Platzierung des Werbemittels ab vereinbartem Werbebeginn. Dies gilt auch für konkurrierende deckungsgleiche Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.

4.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz.

5. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, im Falle eines Vertragsschlusses mit LWT, Jena. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

5.2 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5.3 Sind oder werden einzelne der in diesem Dokument niedergelegten Geschäftsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.


II. Regelungen für Werbefunkaufträge



1. Werbefunkauftrag

1.1 Werbefunkaufträge werden als Festaufträge angenommen und erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch LWT verbindlich. Die Bestätigung hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter), den Werbungtreibenden, Buchungsvolumen, Spotlängen und Werbeblock zu enthalten. Aufträge, die aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Ausstrahlung angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach der Ausstrahlung.

1.2 LWT behält sich vor, die Sendeunterlagen (Einschaltpläne, Motivpläne, Tonträger) wegen ihrer Herkunft oder ihres Inhalts oder wegen technisch unzureichender Qualität zurückzuweisen und die Ausstrahlung einer Werbefunksendung zu verweigern, insbesondere dann, wenn der Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen berechtigte Interessen des Rundfunkveranstalters verstößt oder wenn die Sendeunterlagen technisch unzureichend sind. Die Gründe der Ablehnung sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Ist die abgelehnte Werbesendung bereits bezahlt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der Zahlung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei LWT bereits entstandene Produktionskosten sind vom Auftraggeber zu erstatten und sofort zur Zahlung fällig, gleich ob die Werbefunksendung zur Ausstrahlung kommt oder nicht.

1.3 In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit Zustimmung von LWT vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an LWT gerichtet werden und 4 Wochen vor der vorgesehenen Ausstrahlung bei LWT eingehen. Auch bei Einhaltung dieser Frist besteht auf die Zustimmung von LWT kein Anspruch.

2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung

2.1 Der Auftraggeber hat die Sendeunterlagen bis spätestens eine Woche vor Ausstrahlung der Werbefunksendung in technisch und rechtlich einwandfreier Form bei LWT abzuliefern. LWT prüft die Sendeunterlagen auf ihre Verwendbarkeit. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenverantwortlichen umfänglichen Prüfung der Sendeunterlagen gemäß Ziffer 2.3.

2.2. Er darf die Sendeunterlagen nach Ablieferung nur in Abstimmung mit LWT abändern, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zur Anpassung an technische Sendenormen erforderlich.

2.3 Der Auftraggeber hat die Werbesendung vor der ersten Ausstrahlung auf ihre Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und LWT alle erkennbaren Mängel unverzüglich schriftlich oder in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Prüf- und Anzeigepflicht nicht nach, kann er Rechte wegen dieser Mängel gegen LWT nicht mehr geltend machen.

2.4 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte der Werbefunksendung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt LWT insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen LWT geltend machen.

2.5 Weist LWT die Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel – zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Sendeunterlagen unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann LWT den freigewordenen Sendeplatz anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was LWT durch die anderweitige Belegung des freigewordenen Sendeplatzes erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Sendeunterlagen, weil die Ausstrahlung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist insoweit ausgeschlossen.

3. Preise

3.1 Werbefunkaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von LWT zur Zeit des Vertragsschlusses über die Ausstrahlung der Sendung abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Die Mindestberechnungslänge beträgt zehn Sekunden, bei Tandem- und Tridemspots beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sekunden.

3.2 LWT gewährt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Nachlass auf die jeweils gültigen Preise nur nach Maßgabe der Rabattstaffel laut der bei Abrechnung geltenden Preisliste. Soweit Rabatte auf Basis eines angenommenen Jahresvolumens der Werbung gewährt werden, erfolgt ggf. am Kalenderjahresende eine dem tatsächlichen Volumen entsprechende Rückvergütung oder Nachberechnung. Konzernverbundenen Unternehmen im Sinne von § 18 AktG werden Konzernrabatte gewährt, sofern der Konzernstatus vom Auftraggeber nachgewiesen und von LWT schriftlich anerkannt ist. Verbundwerbung wird nach besonderer Vereinbarung mit LWT durchgeführt.

3.3 Von LWT anerkannte Werbeagenturen oder Werbevermittler erhalten, sofern sie den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Werbefunkauftrag werblich beraten haben und sie dies nachweisen, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der Nettoauftragssumme. Die Agenturprovision entsteht nicht, wenn Werbeagenturen oder Werbevermittler mit dem werbungtreibenden Auftraggeber identisch sind.

4. Leistung, Mängelgewährleistung

4.1 LWT hat die Werbefunksendung ausstrahlen zu lassen. Soweit der Werbefunkauftrag nur für bestimmte UKW-Frequenzen (Belegungsarten von LWT) erteilt wurde, erfolgt die Ausstrahlung nur in den gebuchten Belegungsarten.
LWT steht es frei, die Werbefunksendung auch im Simulcast-Stream des Rundfunkprogramms im Internet auszustrahlen. Mangels gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung hierüber besteht eine entsprechende Verpflichtung jedoch nicht.

4.2 Vereinbarte Sendezeiten werden unter nachfolgenden Einschränkungen eingehalten: Eine Gewähr für die Ausstrahlung der Werbefunksendung in bestimmten Werbeblöcken oder in einer bestimmten Sendestunde oder in einer bestimmten Reihenfolge wird nicht gegeben. Besondere Ausstrahlungsmodalitäten, etwa Konkurrenzausschluss, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Unerheblich sind Minderleistungen bei verminderter technischer Reichweite der Ausstrahlung von weniger als 10% und eine Verschiebung der Sendezeit von bis zu zwei Stunden. Hieraus können Rechte nicht hergeleitet werden.

4.4 Bei einer nicht unerheblichen Minderleistung des Rundfunkveranstalters kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Ersatzausstrahlung an einem vergleichbaren Sendeplatz oder Minderung des Sendepreises entsprechend dem Umfang der Minderleistung verlangen. Bei teilweisem Sendeausfall erfolgt die Ersatzausstrahlung nur für die ausgefallenen Belegungsarten. Fällt bei landesweiten Werbefunkaufträgen nicht mehr als eine Belegungsart aus, gilt die Leistung noch als vertragsgemäß. Schlägt die Ersatzausstrahlung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder verweigert LWT sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Die Haftung von LWT ist ausgeschlossen, soweit die Gründe für eine mangelhafte Ausstrahlung oder eine eingeschränkte Reichweite der Ausstrahlung der Werbefunksendung auf Gründe zurückzuführen sind, die LWT nicht zu vertreten hat, wie z. B. Störungen aus dem Bereich des Netzbetreibers.

4.6 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ausstrahlungsdatum bzw. bei unterbliebener Ausstrahlung ab vereinbartem Ausstrahlungsdatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.

5. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Aufbewahrung von Unterlagen

5.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er über sämtliche gewerbliche Schutzrechte, Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt, die zur vertragsgemäßen Verwertung der Sendeunterlagen in Rundfunk oder Internet bei der Abwicklung des Werbefunkauftrages erforderlich sind. Er stellt LWT von allen von ihm zu vertretenden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Dies umfasst auch die Kosten erforderlicher Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LWT die für die Abrechnung mit der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben (z. B. über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik) unaufgefordert mit Auftragserteilung mitzuteilen.

5.2 Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Sendeunterlagen endet für LWT mit der Umspielung. Tonträger werden nach der Umspielung nur dann an den Auftraggeber zurückgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

6. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt mit Übergabe der Sendeunterlagen LWT das Senderecht und das Hörfunknutzungsrecht an den Werbefunksendungen ein, und zwar örtlich unbegrenzt sowie zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbefunkauftrages erforderlichen Umfang. Hierzu gehört auch das Recht, das Hörfunknutzungsrecht an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen. Es berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks, insbesondere analog, digital, terrestrisch, kabelgebunden, per Satellit und per Internetradio sowie on-demand und near-demand.


III. Regelungen für Onlinewerbeaufträge


1. Onlinewerbeauftrag

Onlinewerbeaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung oder nach Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch LWT verbindlich. Die Bestätigung kann bei Kombinationsaufträgen für Werbefunksendungen und Onlinewerbung auch in einem gemeinsamen Bestätigungsschreiben erfolgen. Sie hat in angemessener Frist, spätestens jedoch 10 Tage nach Auftragseingang, zu erfolgen und Angaben über Auftraggeber, Auftragnehmer (Rundfunkveranstalter nebst entsprechender Webseite), den Werbungtreibenden und Buchungsvolumen zu enthalten. Onlinewerbeaufträge, die aus zeitlichen Gründen vor Beginn einer Online - Werbekampagne nicht mehr bestätigt werden können, werden durch Umsetzung im Sinne der ersten Einbindung der Werbekampagne auf der gebuchten Webseite angenommen; ihre Bestätigung erfolgt unverzüglich nach Beginn der jeweiligen Werbekampagne.

In einzelnen Fällen kann der Auftraggeber mit Zustimmung von LWT vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an LWT gerichtet werden und 4 Wochen vor der vorgesehenen Ausstrahlung bei LWT eingehen. Auch bei Einhaltung dieser Frist besteht auf die Zustimmung von LWT kein Anspruch.

2. Werbemittel

Online - Werbemittel (nachfolgend "Werbemittel") im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen können aus einem oder mehreren der nachfolgend genannten Elemente bestehen: Bilder, Bewegtbilder, Texte, Tonfolgen, jeweils einschließlich ggf. Verlinkungen auf dritte Webseiten.

3. Leistung, Mängelgewährleistung

3.1 LWT kann Aufträge zur Schaltung von Werbemitteln als Fest- oder Abrufauftrag vereinbaren. Bei Festaufträgen bucht LWT nach Eingang eines jeden Auftrags feste Zeiträume für die Platzierung der Werbemittel. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber - soweit nicht abweichend vereinbart - verpflichtet, die gebuchten Platzierungen so rechtzeitig abzurufen, dass sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Buchung abgewickelt werden können.

3.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung über Zeit, Art und Umfang der Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, platziert LWT die Werbemittel im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet LWT nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Die Platzierung von Werbemitteln erfolgt ausschließlich in Formaten, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.3 LWT ist berechtigt, einzelne Werbemittel auch bei bestätigten Aufträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzulehnen, wenn der Inhalt der Werbemittel gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Platzierung für LWT unzumutbar ist, z. B. wegen mangelhafter technischer Qualität. LWT teilt dem Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung der Platzierung eines Werbemittels unverzüglich mit. Weist LWT Werbemittel aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat - insbesondere wegen technischer oder rechtlicher Mängel - zurück, hat der Auftraggeber das Recht, die beanstandeten Werbemittel unverzüglich nachzubessern. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann LWT die freigewordene Platzierung anderweitig vergeben. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; auf seine Zahlungsverpflichtung ist dasjenige anzurechnen, was LWT durch die anderweitige Belegung der freigewordenen Werbekapazitäten erhält. Erfolgt die Zurückweisung der Platzierung, weil die Platzierung berechtigten Interessen des Rundfunkveranstalters widerspricht, entfällt der Anspruch auf Zahlung. Der Auftraggeber kann aus einer berechtigten Zurückweisung eines Werbemittels gegenüber LWT keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

3.4 Der Auftraggeber hat die Werbemittel mit Beginn der Platzierung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und LWT alle etwaigen Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige eines Mangels, so gilt die Platzierung des Werbemittels als genehmigt.

3.5 Werden Werbemittel neben oder gemeinsam mit Werbefunkaufträgen beauftragt, wirken sich etwaige Mängel bei Durchführung des Auftrags in einem Medium - sofern nicht abweichend vereinbart oder für den Auftraggeber unzumutbar - nicht auf den Auftrag für das jeweilige andere Medium aus.

3.6 Ein Mangel in der Darstellung bzw. Platzierung des Werbemittels liegt insbesondere nicht vor bei durch nicht von LWT zu vertretenden Störungen der Kommunikationsnetze, Rechnerausfall bei Internet-Providern oder nicht LWT zuzurechnenden Online-Diensten, bei unvollständigen oder nicht aktualisierten Angeboten auf Proxyservern, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich von LWT liegen sowie bei Darstellungsfehlern, die aufgrund von Verwendung nicht geeigneter Darstellungssoft- oder Hardware des Users erzeugt werden. Der vorübergehende Ausfall eines Ad-Servers stellt keinen Mangel dar, soweit die Ausfallzeit im Verhältnis zur vereinbarten Platzierungszeit des Werbemittels für den Auftraggeber noch zumutbar ist.

3.7 Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von LWT nicht zu vertretenden Umständen, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt platziert werden, so ist LWT berechtigt, die Platzierung des Werbemittels nachzuholen, soweit dies nicht für den Auftraggeber unzumutbar ist. LWT setzt den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, rechtliche Verantwortung

4.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier Werbemittel verantwortlich, die den nachfolgenden und ggf. zusätzlich vereinbarten Vorgaben entsprechen. Die Werbemittel sind - ggf. unter Nennung etwaiger Link-Ziele - spätestens sieben Werktage vor Beginn der Platzierung zu übermitteln. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Übermittlung ist LWT berechtigt, die Platzierung des Werbemittels zu verweigern. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet, LWT muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die für die jeweils gebuchten Werbemittel geltenden technischen Spezifikationen legen die Vertragspartner im Rahmen der Auftragserteilung verbindlich fest.

4.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Inhalte des Werbemittels nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt LWT insoweit von sämtlichen auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhenden Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen LWT geltend machen.

5. Preise

Onlinewerbeaufträge werden auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von LWT zur Zeit des Vertragsschlusses über die Platzierung der Werbemittel abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisberechnung erfolgt auf Basis der in der jeweiligen Beauftragung vereinbarten Abrechnungsmodalitäten.

6. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt mit Übergabe des Werbemittels LWT alle für die Nutzung des Werbemittels in Online-Medien erforderlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Leistungsschutzrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Abänderung, Speicherung und Datenbanknutzung sowie erforderliche Markennutzungsrechte soweit diese jeweils räumlich, inhaltlich und zeitlich für die Durchführung des Onlinewerbeauftrags erforderlich sind, ein. Der Auftraggeber garantiert, dass er über alle insoweit einzuräumenden Rechte verfügt und stellt LWT von ihm zu vertretende Ansprüche Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei.

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